Vorausgesetzt wird, dass die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist. Sie muss zudem zeitlich mässig und durch triftige Gründe gerechtfertigt sein. Ausserdem darf sie keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken und keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 330 f. mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Für die Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung ist demgegenüber unbeachtlich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wann eine allfällige Volksabstimmung betreffend das neue Recht stattgefunden hat.