4.3 Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 329). Aus den Art. 5 (Rechtsstaatsprinzip), Art. 8 (Rechtsgleichheitsgebot) und Art. 9 (Vertrauensschutzprinzip) der schweizerischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 wird abgeleitet, dass eine echte Rückwirkung grundsätzlich verboten ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die echte Rückwirkung eines Erlasses aber ausnahmsweise zulässig. Vorausgesetzt wird, dass die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist.