4.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, es lägen die Voraussetzungen einer Rückwirkung des nESchStG vor. Insbesondere sei zu beachten, dass die Rückwirkung im Sinn des Erlasses bzw. der Revision enthalten sei, was sich vor allem aus der Entstehungsgeschichte und der Ratio der Gesetzesänderung ergebe: Die Inkraftsetzung per 1. Juli 2010 sei rein zufällig gewählt worden, es gebe keinen sachlichen Grund für dieses Datum. Der Souverän habe bereits in der Volksabstimmung vom 27. September 2009 entschieden, dass Konkubinatspaare künftig nur noch einer Erbschaftssteuerbelastung von 15 Prozent unterliegen sollten.