Demgegenüber hat sich in der hier zu beurteilenden Sache der zur Steuerpflicht des Beschwerdeführers führende Sachverhalt bereits mit dem Erwerb der Erbschaft verwirklicht (vgl. E. 3.3.2). Anknüpfungszeitpunkt für die Fragen des Bestehens und des Umfangs der Erbschaftssteuer ist damit - sowohl nach § 25 Abs. 1 ESchStG, wie auch aufgrund allgemeiner Prinzipien - der Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft und nicht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - der Zeitpunkt des Erlasses der Erbschaftssteuerrechnung. Folglich ist für die Berechnung der Erbschaftssteuer grundsätzlich jene Fassung des ESchStG anzuwenden, welche zum Zeitpunkt des Erbschaftserwerbs in Kraft war,