O., Nr. 15 II a, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer angeführte Literatur, wonach die Antwort auf die Frage, auf welche Sachverhalte ein neu in Kraft getretenes Gesetz anzuwenden sei, vor allem davon abhänge, wie das Interesse der Betroffenen am Schutz des Vertrauens in die Weitergeltung des bisherigen Rechts gewichtet werde (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rn 323). Demgegenüber hat sich in der hier zu beurteilenden Sache der zur Steuerpflicht des Beschwerdeführers führende Sachverhalt bereits mit dem Erwerb der Erbschaft verwirklicht (vgl. E. 3.3.2).