3.3.4 Wäre davon auszugehen, dass sich § 25 Abs. 1 ESchStG ausschliesslich auf das Inkrafttreten des ESchStG per 1. Juli 1980 bezieht, so fehlte es an einer ausdrücklichen Übergangsregelung betreffend die Gesetzesrevision per 1. Juli 2010. In solchen Fällen muss auf Grund allgemeiner Prinzipien über das anwendbare Recht entschieden werden (BGE 131 V 429 E. 5.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rn 325).