Diese Norm äussere sich vielmehr nur zum Inkrafttreten des Gesetzes per 1. Juli 1980. Der Wortlaut von § 25 Abs. 1 ESchStG spricht - wie der Beschwerdeführer richtig geltend macht - vom "Gesetz" und nennt allfällige Gesetzesrevisonen nicht ausdrücklich. Ob nun aber vom Regelungsgehalt der genannten Bestimmung nur das Gesetz per 1. Juli 1980 oder auch nachfolgende Gesetzesrevisionen erfasst werden, kann offenbleiben, wie nachfolgend aufgezeigt wird.