3.3.3 § 25 Abs. 1 ESchStG statuiert intertemporalrechtlich, dass für den Vermögenserwerb von Todes wegen und für die Schenkung, "welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen", materiell und verfahrensmässig das bisherige Recht gilt. Das ESchStG hält damit fest, dass bezüglich der Frage des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt des Erbschaftserwerbs abzustellen ist. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass § 25 Abs. 1 ESchStG nichts über das anwendbare Recht bei Gesetzesrevisionen aussage. Diese Norm äussere sich vielmehr nur zum Inkrafttreten des Gesetzes per 1. Juli 1980.