537 Abs. 1 ZGB durch den Tod des Erblassers eröffnet. Damit erwerben sowohl die gesetzlichen Erben wie auch die eingesetzten Erben die Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als Art. 560 ZGB keine Aussage über die Anwendbarkeit von Steuergesetzen macht. Hingegen hält die genannte Norm fest, in welchem Zeitpunkt ein Erbe die Erbschaft erwirbt und dieser Zeitpunkt ist gemäss § 8 ESchStG massgebend für die Steuerpflicht. So hält § 8 ESchStG fest, dass derjenige steuerpflichtig ist, welcher gemäss den §§ 1, 2, 6 und 7 ESchStG Vermögen erwirbt. Die Erblasserin starb am 11. Mai 2010.