3.3.2 Gemäss § 1 ESchStG unterliegen der Erbschaftssteuer der Vermögenserwerb von Todes wegen, wozu auch die testamentarische Erbfolge gehört. Der Beschwerdeführer ist unstreitig als Alleinerbe testamentarisch eingesetzt worden. Erben erwerben gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB die Erbschaft von Gesetzes wegen mit dem Tod des Erblassers. Art. 560 Abs. 3 ZGB hält im Weiteren fest, dass der Erwerb der Erbschaft bei den eingesetzten Erben, wie im vorliegenden Fall, auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen werde. Unbeachtlich ist demgemäss, wann der eingesetzte Erbe die Erbschaft annimmt. Der Erbgang wird gemäss Art. 537 Abs. 1 ZGB durch den Tod des Erblassers eröffnet.