Dafür spreche die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen sei. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft bis zum damaligen Zeitpunkt nicht angenommen habe. Auch sage § 25 Abs. 1 ESchStG nichts über das anwendbare Recht bei Gesetzesrevisionen aus. Zu beachten sei auch, dass die zivilrechtliche Universalsukzession gemäss Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 nichts über die Frage aussage, welches Steuergesetz anwendbar sei.