3.3.1 Zur Begründung seiner Rüge, wonach von den Vorinstanzen auf den vorliegenden Sachverhalt fälschlicherweise das aESchStG, anstatt das nESchStG angewandt worden sei, machte der Beschwerdeführer geltend, dass für die Berechnung der Höhe der Erbschaftssteuer das ESchStG in der Fassung vom 31. Januar 2011 - dem Tag, an welchem die Erbschaftssteuerrechnung erstellt worden sei - massgebend sei. Dafür spreche die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen sei.