3.2.4 Aus diesen Erwägungen der Vorinstanz geht hervor, dass sie sich mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach auf den vorliegenden Sachverhalt das aESchStG und nicht das nESchStG anzuwenden sei, hinreichend auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund des Entscheides erkennen, welches die Motive und Gründe des Steuergerichts für seine Entscheidung waren. Mithin hat dieses die Begründung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte. Dass er dies in casu nicht habe tun können, hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet.