Das Steuergericht brachte hierzu vor, dass es sich - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - mit dessen Argumenten sowohl anlässlich der Verhandlung vom 16. Dezember 2011, als auch im angefochtenen Entscheid ausführlich auseinander gesetzt habe. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe klar hervor, weshalb das Steuergericht zum Schluss gekommen sei, dass das aESchStG und nicht das nESchStG angewendet werden müsse.