3.2.1 In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer geltend, das Steuergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es sich nicht mit seinen Argumenten betreffend den Regelungsgehalt von § 25 Abs. 1 ESchStG auseinander gesetzt habe. Die Übergangsbestimmung gemäss § 25 Abs. 1 ESchStG gelte nur für das Gesetz an sich, nicht aber für Gesetzesrevisionen. Das Steuergericht brachte hierzu vor, dass es sich - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - mit dessen Argumenten sowohl anlässlich der Verhandlung vom 16. Dezember 2011, als auch im angefochtenen Entscheid ausführlich auseinander gesetzt habe.