Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Somit kann das Kantonsgericht vorliegend auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids überprüfen. 3.1 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, es sei auf den vorliegenden Sachverhalt § 12 Abs. 1 lit. d ESchStG, der am 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt wurde (nESchStG), anzuwenden. Nicht anwendbar sei demgegenüber die Fassung des § 12 Abs. 1 lit. d ESchStG, wie sie bis zum 30. Juni 2010 in Kraft war (aESchStG).