{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-107_2012-07-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=60ee15bc-9a5b-4dc0-9852-62f8e5c63aad&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "929d8231308e633eca918f8ec99434cd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-107_2012-07-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b2529fa-218a-4d51-b5ad-c5299045c945", "Checksum": "429b2c4a79b1dd999b624e5431520a59"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 107", "810 2012 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.07.2012 810 12 107 (810 2012 107)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:58", "Checksum": "a2e874397e9ff457f7a93e1f569dda01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.07.2012 810 12 107 (810 2012 107)\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n7.5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt nicht bereits deshalb ein Härtefall\nvor, weil die Erblasserin sieben Monate nach der Volksabstimmung betreffend das nESchStG\nam 27. September 2009, aber nur sieben Wochen vor Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle gestorben ist oder weil die Erblasserin und der Beschwerdeführer gegenüber Konkubinatspaaren,\nbei denen ein Partner sieben Wochen später gestorben sei, ungleich behandelt werden. Denn\ndie Reduktion der Erbschaftssteuer allein aufgrund dieser Umstände und damit allein deshalb,\nweil einige Wochen nach dem Erbschaftserwerb das nESchStG in Kraft getreten ist, käme im\nErgebnis einer unzulässigen positiven Vorwirkung des revidierten ESchStG gleich (KGE VV\nvom 18. April 2012 [810 11 415] E. 5.3; vgl. hierzu Ziffer 5).\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7.6 Nach dem Angeführten haben die Vorinstanzen zu Recht die für die Berechnung der\nErbschaftssteuer massgebende Bemessungsgrundlage um einen Drittel herabgesetzt und\ngleichzeitig eine weitergehende Reduktion der Erbschaftssteuer verweigert. Die Beschwerde ist\ndemnach vollumfänglich abzuweisen.\n\n8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor\nKantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die\nBeweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise\nunterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demgemäss gehen die Verfahrenskosten in\nder Höhe von Fr. 1'400.-- zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten\nKostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.\n\n8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den\nBeizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten\nder Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird demgegenüber keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die\nParteikosten wettzuschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in\nder Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nVizepräsident Gerichtsschreiber\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}