{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-107_2012-07-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=60ee15bc-9a5b-4dc0-9852-62f8e5c63aad&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "929d8231308e633eca918f8ec99434cd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-107_2012-07-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b2529fa-218a-4d51-b5ad-c5299045c945", "Checksum": "429b2c4a79b1dd999b624e5431520a59"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 107", "810 2012 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.07.2012 810 12 107 (810 2012 107)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:58", "Checksum": "a2e874397e9ff457f7a93e1f569dda01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.07.2012 810 12 107 (810 2012 107)\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n7.4 § 183 Abs. 1 StG (unter der Marginalie \"Behandlung von Härtefällen\") enthält folgende\nRegelung: \"Ergibt sich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Einzelfällen eine\nsachlich ungerechtfertigte Belastung, so kann im Einschätzungsverfahren die kantonale Taxationskommission oder im Rekursverfahren das Steuergericht von der gesetzlichen Ordnung in\nangemessener Weise abweichen\". Die Taxationskommission oder im Rekursverfahren das\nSteuergericht haben somit die Befugnis, unter besonderen Voraussetzungen die Steuerleistung\nniedriger anzusetzen, als die allgemeinen Regeln dies verlangen. Mit der Statuierung der Härteklausel bzw. Ausnahmebestimmung sollen einerseits Unbilligkeiten der gesetzlichen Ordnung\nausgeglichen und anderseits die zu harten Folgen einer an sich gesetzeskonformen Veranlagung gemildert werden. Da solche Korrekturen vom in Art. 127 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz der gesetzmässigen Besteuerung abweichen, ist bei der Anwendung dieses Ausnahmerechts grosse Zurückhaltung geboten (vgl. PETER B. NEFZGER, in: Nefzger/Simonek/Wenk\n[Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, § 183 N 1).\nGerade im Steuerrecht, dem klassischen Bereich der Vorherrschaft des Legalitätsprinzips, sind\nder Anwendung einer Ausnahmebestimmung enge Grenzen gesetzt, d.h. es müssen besondere\nUmstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regel verlangen. Eine allzu grosszügige\nHandhabung würde zudem die Rechtssicherheit und den Grundsatz der Gleichbehandlung gefährden, was letztlich zu einer Aushöhlung des Gesetzes führen kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Institut der Ausnahmebewilligung nicht so gehandhabt werden darf, dass damit\nim Ergebnis das Gesetz selbst geändert wird. Die Härtefallklausel im Sinne von § 183 StG wurde bisher denn auch streng gehandhabt: So wurde ein Härtefall und damit die Voraussetzung\nfür eine Reduktion der Bemessungsgrundlage bejaht, wenn ein mindestens fünf Jahre dauerndes Konkubinatsverhältnis unmittelbar vor dem Tod des Erblassers vorlag (Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23.1.1998, Nr. 1/1998; Entscheid des Steuergericht vom 14.4.2000\nNr. 32/2000; KGE VV vom 18. April 2012 [810 11 415] E. 4.2 und vom 15. Juni 2011 [810 10\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n295] E. 3.4). Es ist unbestritten, dass ein solches, qualifiziertes Konkubinatsverhältnis zwischen\nder Erblasserin und dem Beschwerdeführer bestand. Sowohl die Taxationskommission als auch\ndas Steuergericht sind vorliegend praxisgemäss von einem Härtefall ausgegangen und haben,\ndieser Praxis entsprechend, die für die Berechnung der Erbschaftssteuer massgebende Bemessungsgrundlage um einen Drittel herabgesetzt. Strittig und somit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanzen, ausgehend von einem Härtefall im Sinne von § 183 Abs. 1 StG, zu\nRecht eine weitergehende Reduktion der Erbschaftssteuer verweigert haben.\n\n7.5.1 Lag ein qualifiziertes Konkubinatsverhältnis vor, wird ein Härtefall im Sinne von § 183\nAbs. 1 StG deshalb bejaht, weil in einem solchen Fall anzunehmen ist, dass zwischen den Konkubinatspartnern ein enges und stabiles Verhältnis existierte, bei welchem eine innere Verbundenheit wie bei einem Ehepaar und die entsprechende Bereitschaft der Partner zu gegenseitiger persönlicher und wirtschaftlicher Unterstützung bestand (KGE VV vom 15. Juni 2011 [810\n10 295] E. 3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2007, [P 40/06] E. 4.2). Es ist\nsachgerecht, Konkubinatsverhältnisse, welche die genannten Anforderungen erfüllen, bezüglich\nder Rechtsfolge gleich zu behandeln, unabhängig davon, wie lange das Verhältnis dauerte und\nin welchem Ausmass die Konkubinatspartner die Bereitschaft gezeigt haben, sich persönlich\noder wirtschaftlich zu unterstützen. Denn es ist davon auszugehen, dass eine stärkere innere\nVerbundenheit und eine grössere Unterstützungsbereitschaft als die eines Ehepaares kaum\nnachweisbar ist, was eine Differenzierung verschiedener Konkubinatsverhältnisse, welche die\ngenannten Anforderungen erfüllen, verunmöglicht. Indem die Vorinstanzen vorliegend von einem Härtefall ausgegangen sind, haben sie eine innere Verbundenheit zwischen der Erblasserin und des Beschwerdeführers und eine entsprechende gegenseitige Unterstützungsbereitschaft wie bei einem Ehepaar angenommen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers\nhaben die Vorinstanzen damit sowohl dem Umstand, dass die Erblasserin und der Beschwerdeführer während 32 Jahren zusammen gelebt haben, als auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Erblasserin während ihrer langjährigen Krankheit stets zur Seite stand,\nRechnung getragen. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer dem\nKanton Basel-Landschaft mit seiner Unterstützung der Erblasserin Kosten erspart hat, - er unterlässt es, diese Behauptung zu belegen - so läge allein deshalb keine zusätzliche, sachlich\nungerechtfertigte Belastung des Beschwerdeführers vor, denn eine entsprechende Kostenersparnis wäre die direkte Folge seiner persönlichen und wirtschaftlichen Unterstützung der\nErblasserin und damit bereits im Härtefalltatbestand des qualifizierten Konkubinatsverhältnisses\nberücksichtigt.\n\n"}