{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-107_2012-07-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=60ee15bc-9a5b-4dc0-9852-62f8e5c63aad&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "929d8231308e633eca918f8ec99434cd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-107_2012-07-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b2529fa-218a-4d51-b5ad-c5299045c945", "Checksum": "429b2c4a79b1dd999b624e5431520a59"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 107", "810 2012 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.07.2012 810 12 107 (810 2012 107)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:58", "Checksum": "a2e874397e9ff457f7a93e1f569dda01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.07.2012 810 12 107 (810 2012 107)\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n7.1 Der Beschwerdeführer macht für diesen Fall geltend, dass ein Härtefall im Sinne von\n§ 183 StG vorliege und dass die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung\nder Erbschaftssteuer um einen Drittel nicht ausreichend sei. Der Gesetzgeber habe mit\n§ 183 StG bewusst eine Norm geschaffen, die es der Taxationskommission oder im Rekursverfahren dem Steuergericht explizit ermögliche, in Einzelfällen, wenn die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen eine sachlich ungerechtfertigte Belastung ergebe, von der gesetzlichen\nOrdnung in angemessener Weise abzuweichen. Dies habe vorliegend aber weder die Taxationskommission noch das Steuergericht gemacht. Die hohe Steuerbelastung trage nicht nur\ndem Umstand, dass die Erblasserin und der Beschwerdeführer während 32 Jahren zusammen\ngelebt hätten, keine Rechnung, es werde auch in keiner Weise der Umstand berücksichtigt,\ndass der Beschwerdeführer der Erblasserin während ihrer langjährigen Krankheit stets zur Seite\nstand. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Einsatz dem Kanton Basel-Landschaft massiv\nhöhere Kosten, insbesondere für die Pflege der Erblasserin, erspart. Es sei stossend, wenn der\nBeschwerdeführer trotz seines absolut aussergewöhnlichen und vorbildlichen Einsatzes während all dieser Jahre nun aus zu Unrecht geltend gemachten, formellen Gründen abgestraft\nwerde. Von den Vorinstanzen völlig ausser Betracht gelassen worden sei auch der Härtefall\naufgrund der zeitlichen Komponente: Die Erblasserin sei sieben Monate nach der Volksabstimmung betreffend das ESchStG am 27. September 2009, aber nur sieben Wochen vor Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle gestorben. Schliesslich liege auch deshalb ein Härtefall vor, weil die\nErblasserin und der Beschwerdeführer gegenüber Konkubinatspaaren, bei denen ein Partner\nsieben Wochen später gestorben sei, ungleich behandelt würden.\n\n7.2.1 In seinem Entscheid hielt das Steuergericht hierzu im Wesentlichen fest, dass eine\nweitere Reduktion der Erbschaftssteuer in Anwendung von § 183 StG einer Erweiterung des\nKatalogs der Steuerklassen oder der Ausnahmen von der Steuerpflicht gleichkäme, was aufgrund der klaren, differenzierten gesetzlichen Regelung weder angezeigt noch zulässig sei.\nAufgrund des Grundsatzes der gesetzmässigen Besteuerung habe eine weitergehende Privilegierung nach der Dauer des Konkubinats oder der Pflegebedürftigkeit eines Konkubinatspartners nur durch den Gesetzgeber - was zwischenzeitlich auch mit der Gesetzesänderung geschehen sei - und nicht in Anwendung des Ausnahmerechts gemäss § 183 StG zu erfolgen.\n\n7.2.2 Die Taxationskommission brachte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor,\ndass ein Härtefall im Sinne von § 183 StG nach konstanter Rechtsprechung nur dann vorliege,\nwenn die gesetzliche Regelung zu einer ungerechtfertigten und deshalb stossenden Belastung\nführe, weil der Gesetzgeber für den in Frage stehenden, ganz speziellen Sachverhalt die steuerlichen Konsequenzen nicht vorausgesehen habe bzw. nicht habe voraussehen können. Entsprechend der Praxis der Taxationskommission und in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Steuergerichts sei im vorliegenden Fall in Anwendung des Erbschaftssteuertarifs für\nNichtverwandte ein langjähriges und gefestigtes Konkubinatsverhältnis und damit eine unbillige\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nHärte im Sinne von § 183 StG berücksichtigt und demgemäss eine Reduktion der Steuerbemessungsgrundlage um einen Drittel gewährt worden.\n\n7.3 Gemäss § 12 Abs. 1 aESchStG beträgt der Steuersatz der Erbschafts- und der Schenkungssteuer in Prozenten: für Eltern und Stiefkinder [(0,11 x Vermögensanfall in Franken) + 800\nFr.) : (Vermögensanfall in Franken + 50'000 Fr.)] x 100 (lit. b); für voll- und halbbürtige Geschwister, Grosseltern und Stiefgrosskinder das Eineinhalbfache des Steuersatzes gemäss\nBuchstabe b (lit. c); für Urgrosseltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und Stiefeltern das\nZweifache des Steuersatzes gemäss Buchstabe b (lit. d); für Onkel und Tante, Neffe und Nichte\ndas Zweieinhalbfache des Steuersatzes gemäss Buchstabe b (lit. e); für Grossonkel und Grosstante, Grossneffe und Grossnichte, Vetter und Base das Dreifache des Steuersatzes gemäss\nBuchstabe b (lit. f), für alle übrigen Empfänger das Vierfache des Steuersatzes gemäss Buchstabe b (lit. g). In § 9 aESchStG wird sodann die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer geregelt und bezüglich der natürlichen Personen festgehalten, dass Ehegatten\nsowie direkte Nachkommen des Erblassers von der Erbschaftssteuer befreit sind. Der Konkubinatspartner und Erbe einer verstorbenen Erblasserin gilt demgemäss als übriger Empfänger im\nSinne von § 12 Abs. 1 lit. g aESchStG und es kommt der entsprechende Steuersatz zur Anwendung.\n\n"}