{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-107_2012-07-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=60ee15bc-9a5b-4dc0-9852-62f8e5c63aad&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "929d8231308e633eca918f8ec99434cd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-107_2012-07-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b2529fa-218a-4d51-b5ad-c5299045c945", "Checksum": "429b2c4a79b1dd999b624e5431520a59"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 107", "810 2012 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.07.2012 810 12 107 (810 2012 107)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:58", "Checksum": "a2e874397e9ff457f7a93e1f569dda01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.07.2012 810 12 107 (810 2012 107)\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n4.3 Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (HÄFELIN/\nMÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 329). Aus den Art. 5 (Rechtsstaatsprinzip), Art. 8 (Rechtsgleichheitsgebot) und Art. 9 (Vertrauensschutzprinzip) der schweizerischen Bundesverfassung (BV)\nvom 18. April 1999 wird abgeleitet, dass eine echte Rückwirkung grundsätzlich verboten ist.\nGemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die echte Rückwirkung eines Erlasses aber ausnahmsweise zulässig. Vorausgesetzt wird, dass die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet oder nach\ndem Sinn des Erlasses klar gewollt ist. Sie muss zudem zeitlich mässig und durch triftige Gründe gerechtfertigt sein. Ausserdem darf sie keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken\nund keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,\nRz. 330 f. mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Für die Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung ist demgegenüber unbeachtlich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wann eine allfällige Volksabstimmung betreffend das neue Recht stattgefunden hat.\nDer Umstand, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft nach der Volksabstimmung vom\n27. September 2009 erwarb, ist vorliegend mithin nicht von Belang.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.4 Begünstigende Erlasse werden nur dann rückwirkend angewendet, wenn im Gesetz\nein entsprechender Anspruch im Gesetz vorgesehen ist und die Rückwirkung nicht zu\nRechtsungleichheiten führt oder Rechte Dritter beeinträchtigt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-MANN,\na.a.O., Rz. 335 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\n\n4.5 Dem nESchStG ist weder eine ausdrückliche Anordnung einer Rückwirkung, noch ein\nAnspruch auf Rückwirkung zu entnehmen. Dies ist unbestritten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Rückwirkung aber auch nach dem Sinn des nESchStG nicht gewollt.\nSo sind weder in den Materialien zum nESchStG, noch in diesem selbst Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Gesetzesrevision bereits vor Inkrafttreten Wirkung hätte entfalten sollen. Insbesondere lassen sich entsprechende Anhaltspunkte weder aus dem Beweggrund des Landrates bzw. des Stimmvolkes, die Steuerbelastung von Konkubinatspartnern massvoll zu senken,\nnoch aus dem Umstand, dass mit dem nESchStG der Wille des Landrates und des Volkes umgesetzt werden, herleiten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sowohl der Landrat,\nwie auch das Stimmvolk mit der Zustimmung zur Gesetzesrevision auch dem in der Vorlage\nenthaltenen Auftrag an den Regierungsrat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu beschliessen,\nzugestimmt haben (vgl. Ziffer II. des Landratsbeschlusses vom 7. Mai 2009), ohne diesbezüglich zeitlich maximale Limiten zu formulieren. Der Regierungsrat setzte die Gesetzesnovelle\ninfolge der Volksabstimmung vom 27. September 2009 auf den 1. Juli 2010 in Kraft und kam\ndamit diesem Auftrage nach. Dass diese Inkraftsetzung auf ein zufälliges Datum hin erfolgte,\nändert daran nichts. Vielmehr ist dieser Umstand für die Frage, ob ein Erlass vor Inkrafttreten\nWirkung entfalten soll, nicht von Belang. Eine Rückwirkung des nESchStG wurde somit weder\nausdrücklich angeordnet, noch war sie nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt. Ebenso wenig\nist dem nESchStG ein Anspruch auf Rückwirkung zu entnehmen. Damit fehlt bereits die erste\nVoraussetzung für eine Rückwirkung des nESchStG. Die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Rückwirkung vorliegen, kann folglich offen gelassen werden.\n\n5. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es sei von einer positiven Vorwirkung\nder Gesetzesänderung vom 1. Juli 2010 auszugehen. Allerdings legt er nicht dar, weshalb das\nam 1. Juli 2010 in Kraft getretene nESchStG eine positive Vorwirkung hätte zeitigen sollen.\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht weder der Umstand, wonach das\nnESchStG im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft war, noch der Umstand, wonach im Zeitpunkt des Erbschaftserwerbs bereits bekannt war, dass eine neue Regelung in Kraft treten wird, für die Zulässigkeit der positiven Vorwirkung. \"Positive Vorwirkung\"\nbezeichnet die Anwendung noch nicht in Kraft stehenden statt des geltenden Rechts. Sie wird\ndurch das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und den Grundsatz der Rechtssicherheit ausgeschlossen (BGE 136 I 145 E. 3.2, 135 I 255 E. 15 und 125 II 281 f. E. 3c mit Hinweisen; Urteile\ndes Bundesgerichts [BGer] 1C_98/2011 vom 22. September 2011 E. 3.2, 1C_274/2007 vom\n1. Februar 2008 E. 4.1 und 1P.236/2004 vom 20. Dezember 2004 E. 3.4;\nHÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 348; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 17 B. I.). Eine\npositive Vorwirkung des nESchStG ist folglich nicht zulässig (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. April 2012 [810 11 415] E. 5.3).\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6. Als Zwischenergebnis kann demnach festgehalten werden, dass für die Berechnung\nder Erbschaftssteuer jene Fassung des ESchStG anzuwenden ist, welche zum Zeitpunkt des\nErbschaftserwerbs in Kraft war. Massgebend ist mithin das aESchStG.\n\n"}