{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-107_2012-07-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=60ee15bc-9a5b-4dc0-9852-62f8e5c63aad&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "929d8231308e633eca918f8ec99434cd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-107_2012-07-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b2529fa-218a-4d51-b5ad-c5299045c945", "Checksum": "429b2c4a79b1dd999b624e5431520a59"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 107", "810 2012 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.07.2012 810 12 107 (810 2012 107)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:58", "Checksum": "a2e874397e9ff457f7a93e1f569dda01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.07.2012 810 12 107 (810 2012 107)\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n3.3.4 Wäre davon auszugehen, dass sich § 25 Abs. 1 ESchStG ausschliesslich auf das Inkrafttreten des ESchStG per 1. Juli 1980 bezieht, so fehlte es an einer ausdrücklichen Übergangsregelung betreffend die Gesetzesrevision per 1. Juli 2010. In solchen Fällen muss auf\nGrund allgemeiner Prinzipien über das anwendbare Recht entschieden werden (BGE\n131 V 429 E. 5.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rn 325). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind danach jene Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes galten (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1,\n129 V 4 E. 1.2), d.h. es ist die Ordnung anwendbar, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1; vgl. zum Ganzen auch\nHÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rn 326 f.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 15\nI, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts, wonach die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes nach der Rechtslage\nzur Zeit seines Erlasses zu beurteilen sei, bezieht sich ausschliesslich auf hängige Bewilligungsverfahren, bei welchen sich der rechtlich zu ordnende Tatbestand erst bei Beginn der\nbewilligten Tätigkeit verwirklicht (BGE 113 Ib 249 E. 2.a; RHINOW/ KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 15 II\na, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer angeführte Literatur, wonach die Antwort auf die Frage, auf welche Sachverhalte ein neu in Kraft\ngetretenes Gesetz anzuwenden sei, vor allem davon abhänge, wie das Interesse der Betroffenen am Schutz des Vertrauens in die Weitergeltung des bisherigen Rechts gewichtet werde\n(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rn 323). Demgegenüber hat sich in der hier zu beurteilenden Sache der zur Steuerpflicht des Beschwerdeführers führende Sachverhalt bereits mit\ndem Erwerb der Erbschaft verwirklicht (vgl. E. 3.3.2). Anknüpfungszeitpunkt für die Fragen des\nBestehens und des Umfangs der Erbschaftssteuer ist damit - sowohl nach § 25 Abs. 1\nESchStG, wie auch aufgrund allgemeiner Prinzipien - der Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft\nund nicht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - der Zeitpunkt des Erlasses der Erbschaftssteuerrechnung. Folglich ist für die Berechnung der Erbschaftssteuer grundsätzlich jene\nFassung des ESchStG anzuwenden, welche zum Zeitpunkt des Erbschaftserwerbs in Kraft war,\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmithin also das aESchStG. Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall von einer Rückwirkung oder\neiner positiven Vorwirkung des nESchStG auszugehen ist.\n\n4.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, es lägen die Voraussetzungen einer Rückwirkung des nESchStG vor. Insbesondere sei zu beachten, dass die Rückwirkung im\nSinn des Erlasses bzw. der Revision enthalten sei, was sich vor allem aus der Entstehungsgeschichte und der Ratio der Gesetzesänderung ergebe: Die Inkraftsetzung per 1. Juli 2010 sei\nrein zufällig gewählt worden, es gebe keinen sachlichen Grund für dieses Datum. Der Souverän\nhabe bereits in der Volksabstimmung vom 27. September 2009 entschieden, dass Konkubinatspaare künftig nur noch einer Erbschaftssteuerbelastung von 15 Prozent unterliegen sollten.\nDer Sinn des Erlasses sei eindeutig die schnellstmögliche Umsetzung des Willens der Legislative und des Volkes gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine\nbegünstigende Rückwirkung handle, welche grundsätzlich nicht zu beanstanden sei und dass\nes sich im vorliegenden Fall um einen Spezialfall der Rückwirkung handle, da die Erblasserin\nzwar vor dem Inkrafttreten des nESchStG, jedoch nach der Volksabstimmung vom\n27. September 2009 verstorben sei.\n\n4.2 In seinem Entscheid vom 16. Dezember 2011 bringt das Steuergericht hierzu vor, dass\nsich im nESchStG keine ausdrücklich angeordnete Rückwirkung auf das ESchStG bezüglich\nder privilegierten Besteuerung von Konkubinatspaaren befinde. Auch sei keine Rückwirkung\nnach dem Sinn des Erlasses ersichtlich. Die Taxationskommission hielt in ihrer Stellungnahme\nzur Beschwerde zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführer im Weiteren fest, dass der Souverän in der Volksabstimmung vom 27. September 2009 betreffend die Revision des ESchStG\nauch der Regelung zugestimmt habe, wonach der Regierungsrat über den Zeitpunkt des Inkrafttretens beschliesse. Wohl aus vollzugstechnischen und finanzpolitischen Überlegungen\nhabe der Regierungsrat das Inkrafttreten per 1. Juli 2010 beschlossen.\n\n"}