{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-107_2012-07-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=60ee15bc-9a5b-4dc0-9852-62f8e5c63aad&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "929d8231308e633eca918f8ec99434cd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-107_2012-07-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b2529fa-218a-4d51-b5ad-c5299045c945", "Checksum": "429b2c4a79b1dd999b624e5431520a59"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 107", "810 2012 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.07.2012 810 12 107 (810 2012 107)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:58", "Checksum": "a2e874397e9ff457f7a93e1f569dda01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.07.2012 810 12 107 (810 2012 107)\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n3.2.4 Aus diesen Erwägungen der Vorinstanz geht hervor, dass sie sich mit der Rüge des\nBeschwerdeführers, wonach auf den vorliegenden Sachverhalt das aESchStG und nicht das\nnESchStG anzuwenden sei, hinreichend auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer konnte\naufgrund des Entscheides erkennen, welches die Motive und Gründe des Steuergerichts für\nseine Entscheidung waren. Mithin hat dieses die Begründung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte. Dass er dies in casu nicht habe tun\nkönnen, hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde folglich nicht verletzt.\n\n3.3.1 Zur Begründung seiner Rüge, wonach von den Vorinstanzen auf den vorliegenden\nSachverhalt fälschlicherweise das aESchStG, anstatt das nESchStG angewandt worden sei,\nmachte der Beschwerdeführer geltend, dass für die Berechnung der Höhe der Erbschaftssteuer\ndas ESchStG in der Fassung vom 31. Januar 2011 - dem Tag, an welchem die Erbschaftssteuerrechnung erstellt worden sei - massgebend sei. Dafür spreche die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der\nRechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen sei. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen,\ndass der Beschwerdeführer die Erbschaft bis zum damaligen Zeitpunkt nicht angenommen habe. Auch sage § 25 Abs. 1 ESchStG nichts über das anwendbare Recht bei Gesetzesrevisionen aus. Zu beachten sei auch, dass die zivilrechtliche Universalsukzession gemäss Art. 560\nAbs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 nichts über die\nFrage aussage, welches Steuergesetz anwendbar sei.\n\n3.3.2 Gemäss § 1 ESchStG unterliegen der Erbschaftssteuer der Vermögenserwerb von\nTodes wegen, wozu auch die testamentarische Erbfolge gehört. Der Beschwerdeführer\nist unstreitig als Alleinerbe testamentarisch eingesetzt worden. Erben erwerben gemäss\nArt. 560 Abs. 1 ZGB die Erbschaft von Gesetzes wegen mit dem Tod des Erblassers. Art. 560\nAbs. 3 ZGB hält im Weiteren fest, dass der Erwerb der Erbschaft bei den eingesetzten Erben,\nwie im vorliegenden Fall, auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen werde. Unbeachtlich ist demgemäss, wann der eingesetzte Erbe die Erbschaft annimmt. Der Erbgang wird gemäss Art. 537 Abs. 1 ZGB durch den Tod des Erblassers eröffnet. Damit erwerben\nsowohl die gesetzlichen Erben wie auch die eingesetzten Erben die Erbschaft im Zeitpunkt des\nTodes des Erblassers. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als Art. 560\nZGB keine Aussage über die Anwendbarkeit von Steuergesetzen macht. Hingegen hält die genannte Norm fest, in welchem Zeitpunkt ein Erbe die Erbschaft erwirbt und dieser Zeitpunkt ist\ngemäss § 8 ESchStG massgebend für die Steuerpflicht. So hält § 8 ESchStG fest, dass derjenige steuerpflichtig ist, welcher gemäss den §§ 1, 2, 6 und 7 ESchStG Vermögen erwirbt. Die\nErblasserin starb am 11. Mai 2010. Damit hat der Beschwerdeführer die Erbschaft am 11. Mai\n2010 erworben. Während sich der Sachverhalt, welcher für die Steuerpflicht massgebend ist,\nabschliessend vor Inkrafttreten des nESchStG verwirklicht hat, wurde die Erbschaftssteuerrechnung am 31. Januar 2011 nach Inkrafttreten des nESchStG erstellt. Zu prüfen ist demnach,\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nob für die Berechnung der Höhe der Erbschaftssteuer das aESchStG oder das nESchStG anwendbar ist.\n\n3.3.3 § 25 Abs. 1 ESchStG statuiert intertemporalrechtlich, dass für den Vermögenserwerb\nvon Todes wegen und für die Schenkung, \"welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen\",\nmateriell und verfahrensmässig das bisherige Recht gilt. Das ESchStG hält damit fest, dass\nbezüglich der Frage des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt des Erbschaftserwerbs abzustellen ist. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass § 25 Abs. 1 ESchStG nichts über das\nanwendbare Recht bei Gesetzesrevisionen aussage. Diese Norm äussere sich vielmehr nur\nzum Inkrafttreten des Gesetzes per 1. Juli 1980. Der Wortlaut von § 25 Abs. 1 ESchStG spricht\n- wie der Beschwerdeführer richtig geltend macht - vom \"Gesetz\" und nennt allfällige Gesetzesrevisonen nicht ausdrücklich. Ob nun aber vom Regelungsgehalt der genannten Bestimmung\nnur das Gesetz per 1. Juli 1980 oder auch nachfolgende Gesetzesrevisionen erfasst werden,\nkann offenbleiben, wie nachfolgend aufgezeigt wird.\n\n"}