{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-107_2012-07-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=60ee15bc-9a5b-4dc0-9852-62f8e5c63aad&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "929d8231308e633eca918f8ec99434cd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-107_2012-07-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b2529fa-218a-4d51-b5ad-c5299045c945", "Checksum": "429b2c4a79b1dd999b624e5431520a59"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 107", "810 2012 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.07.2012 810 12 107 (810 2012 107)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:58", "Checksum": "a2e874397e9ff457f7a93e1f569dda01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.07.2012 810 12 107 (810 2012 107)\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n1.2 Gemäss § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom\n7. Februar 1974 kann gegen den Entscheid des Steuergerichts innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich Beschwerde erhoben werden,\nwas kraft des Verweises in § 24 des Gesetzes vom 7. Januar 1980 über die Erbschafts- und\nSchenkungssteuer (ESchStG) auch für Entscheide betreffend die Schenkungs- und Erbschaftssteuer gilt. Als direkter Adressant des Entscheids der Taxationskommission vom 18. Februar\n2011 ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (§ 47 Abs. 1 lit. a\nVPO). Beim Entscheid betreffend Anwendbarkeit des Härtefallparagrafen handelt es sich praxisgemäss um eine anfechtbare Verfügung, da § 183 StG die Kompetenz der Taxationskommission zur Behandlung von Härtefällen im ganzen Einschätzungsverfahren, welches nicht erst\nmit dem Vorliegen einer Veranlagungsverfügung beginnt, statuiert (Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1993, S. 42 ff mit Hinweisen). Das vorliegende Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Fraglich ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden, da nach § 183 Abs. 2 StG das Steuergericht bei Entscheiden der Taxationskommission betreffend Härtefälle endgültig entscheidet.\nGemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts ist § 183 Abs. 2 StG mit der Anforderung von\nArt. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005, wonach\ndie Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen, unvereinbar. Das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft sei nicht als oberes kantonales Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.2 f.). Entsprechend diesem Urteil ist das Kantonsgericht als oberes kantonales Gericht gestützt auf Art. 86 Abs. 2 BGG für die Beurteilung der\nvorliegenden Beschwerde zuständig.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Nach § 45 Abs. 1 VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die\nunrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit einer Verfügung ist hingegen nur in Ausnahmefällen vorgesehen\n(§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO\nalle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Somit kann das Kantonsgericht vorliegend auch die Angemessenheit des angefochtenen\nEntscheids überprüfen.\n\n3.1 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, es sei auf den\nvorliegenden Sachverhalt § 12 Abs. 1 lit. d ESchStG, der am 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt wurde\n(nESchStG), anzuwenden. Nicht anwendbar sei demgegenüber die Fassung des § 12 Abs. 1 lit.\nd ESchStG, wie sie bis zum 30. Juni 2010 in Kraft war (aESchStG).\n\n3.2.1 In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer geltend, das Steuergericht\nhabe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es sich nicht mit seinen Argumenten\nbetreffend den Regelungsgehalt von § 25 Abs. 1 ESchStG auseinander gesetzt habe. Die\nÜbergangsbestimmung gemäss § 25 Abs. 1 ESchStG gelte nur für das Gesetz an sich, nicht\naber für Gesetzesrevisionen. Das Steuergericht brachte hierzu vor, dass es sich - entgegen der\nMeinung des Beschwerdeführers - mit dessen Argumenten sowohl anlässlich der Verhandlung\nvom 16. Dezember 2011, als auch im angefochtenen Entscheid ausführlich auseinander gesetzt habe. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe klar hervor, weshalb das Steuergericht\nzum Schluss gekommen sei, dass das aESchStG und nicht das nESchStG angewendet werden\nmüsse.\n\n3.2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom\nEntscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf\ndie für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst\nsein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn\nin voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen\nwenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2011 vom 22.\nSeptember 2011 E. 2.2 und BGE 136 I 236 E. 5.2, jeweils mit Hinweisen).\n\n3.2.3 Zur Begründung seines Entscheides führte das Steuergericht im Wesentlichen an,\ndass das nESchStG betreffend die privilegierte Besteuerung von Konkubinatspaaren bei der\nErbschaftssteuer keine ausdrücklich angeordnete Rückwirkung auf das aESchStG enthalte.\nEine entsprechende Rückwirkung sei auch nicht nach dem Sinn des Erlasses ersichtlich. Ebenfalls fehle im aESchStG die Grundlage für eine Vorwirkung. Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer gemäss dem nESchStG oder dem aESchStG zu besteuern sei, sei der Todes-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntag der Erblasserin und nicht der Erlass der Rechnung betreffend die Erbschaftssteuer als\nStichtag massgebend.\n\n"}