Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht des rechtlichen Gehörs der Gehörsverletzende die Gegenpartei unabhängig vom Verfahrensausgang für die durch die Verletzung verursachten zusätzlichen Aufwendungen zu entschädigen habe. Wie in Erwägung 4 ausgeführt wurde, ist der Vorinstanz vorliegend keine Gehörsverletzung anzulasten. Der Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.