Nachdem die Beschwerdeführer mit ihren Begehren nicht durchgedrungen sind, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- in solidarischer Verpflichtung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. Die Beschwerdeführer beantragen die Zusprechung einer Parteientschädigung (auch) für den Fall des Unterliegens. Sie begründen das Eventualbegehren damit, dass bei einer Verletzung