8. Es verbleibt über die Kosten für das Verfahren vor Kantonsgericht zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Nachdem die Beschwerdeführer mit ihren Begehren nicht durchgedrungen sind, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- in solidarischer Verpflichtung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- verrechnet.