Diesem Anliegen steht der auf Individualrechtsschutz ausgerichtete Rechtsmittelweg jedoch, wie ausgeführt, nicht offen, denn nicht jedes Staatshandeln ist einem Rechtsmittelverfahren zugänglich. Der Rechtsstaat kennt neben dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsrechtspflege eine Reihe von anderen Mechanismen, wie etwa die Anzeige an die Aufsichtsbehörde oder die Instrumente der parlamentarischen Verwaltungskontrolle, mittels derer die Beschwerdeführer ihren Beanstandungen Gehör verschaffen können. Die Vorinstanz ist damit im Ergebnis zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführer auf Erlass einer Feststellungsverfügung eingetreten.