6.3 Im vorliegenden Fall legen die Beschwerdeführer nicht dar, es sei der Bestand oder Nichtbestand bestimmter Rechte und Pflichten zwischen ihnen und dem Kanton festzustellen. Sie verlangen mithin nicht den Schutz individueller Rechtspositionen, sondern kritisieren das Vorgehen der Verwaltung in allgemeiner Weise. Sie machen ein generelles Interesse an der Gewährleistung des objektiv rechtmässigen und einwandfreien Verhaltens sowie richtigen Funktionierens staatlicher Stellen geltend. Diesem Anliegen steht der auf Individualrechtsschutz ausgerichtete Rechtsmittelweg jedoch, wie ausgeführt, nicht offen, denn nicht jedes Staatshandeln ist einem Rechtsmittelverfahren zugänglich.