Denn mit einem Feststellungsbegehren könnte stets ein Anknüpfungspunkt für ein Verfahren geschaffen werden. Gegenteilig zu entscheiden würde somit bedeuten, jegliches staatliche Handeln einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen und die Unterscheidung zwischen dem ordentlichen Rechtsmittelweg und der allgemeinen Kontrolle staatlichen Handelns im Rahmen der Dienstaufsicht bzw. Verbandsaufsicht aufzugeben. Damit würde aber die Feststellungsverfügung ihres Gehalts entleert (vgl. CHRISTOPH PAPPA/ DANIEL JAGGI, Rechtsschutz Dritter beim Abschluss von verwaltungsrechtlichen Verträgen, AJP 2012, S. 811).