Bei einem Verzicht auf das Erfordernis der Entscheidung über Rechte und Pflichten im Einzelfall würde durch den Rückgriff auf eine Feststellungsverfügung potentiell immer dann die materielle Verfahrensordnung ausgehebelt, wenn kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Denn mit einem Feststellungsbegehren könnte stets ein Anknüpfungspunkt für ein Verfahren geschaffen werden.