Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zürich 2009, Art. 25 Rz. 9 ff.). Der Verwaltungsrechtsschutz dient folglich der verbindlichen Entscheidung über Rechte und Pflichten im Einzelfall sowie - damit verbunden - dem Individualrechtsschutz; er ist kein Instrument der popularen Verwaltungskontrolle (TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, a.a.O., § 28 Rz. 46). Bei einem Verzicht auf das Erfordernis der Entscheidung über Rechte und Pflichten im Einzelfall würde durch den Rückgriff auf eine Feststellungsverfügung potentiell immer dann die materielle Verfahrensordnung ausgehebelt, wenn kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht.