6.2 Der Erlass einer Feststellungsverfügung auf Begehren setzt voraus, dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges, rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachweisen kann, das konkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand hat (W IEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2388; BGE 137 II 199 E. 6.5, BGE 131 II 13 E. 2.2). Gegenstand einer Feststellungsverfügung können immer nur zweifelsfrei bestimmbare sowie eindeutige, individuelle und konkrete Rechte und Pflichten sein. Die Feststellungsverfügung dient dazu, diesbezüglich Gewissheit zu schaffen und das Rechtsmittelverfahren zu öffnen (ISABELLE