6.1 Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, dass der Regierungsrat nicht auf ihr Begehren eintrat, wonach festzustellen sei, dass der Landabtausch zwischen dem Kanton und einer Drittperson widerrechtlich sei. Sie führen dazu aus, der Kanton habe bei diesem Rechtsgeschäft beträchtliche Mittel verschleudert, indem er mit der Drittperson eine überhöhte Entschädigungszahlung vereinbart und dadurch enteignungsrechtliche Grundsätze verletzt habe. Neben den finanziellen Ungereimtheiten sei auch nicht ersichtlich, warum der Landabtausch bereits im Sommer 2010 habe vollzogen werden müssen, noch bevor dem Landrat der Planungs- und Projektierungskredit zur [Umfahrung Q.