5.7 Nach dem Gesagten zeigt sich zusammenfassend, dass der Kanton Basel- Landschaft vor oder nach dem Abschluss des Tauschvertrags vom 29. Juni 2010 keine Verfügung erlassen und den Beschwerdeführern eröffnen musste. Die Vorinstanz hat somit den Nichteintretensentscheid der BUD auf das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführer zu Recht geschützt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.