MÜLLER, a.a.O., S. 349 und Fn. 133, in der als Beispiel eines solchermassen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht anfechtbaren Realakts explizit der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags im Rahmen der Bedarfsverwaltung aufgeführt wird). Nachdem kein öffentlich-rechtliches Rechtsschutzbedürfnis dargetan und auch nicht ansatzweise eine anderweitige (Grund-)Rechtsverletzung ersichtlich ist, kann festgehalten werden, dass den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung fehlt und auf ihr Gesuch dementsprechend nicht einzutreten war.