Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ches Recht stützen. Bei privatrechtlichem Handeln von Verwaltungsträgern kann er in keinem Fall angerufen werden, zumal eine Verfügung zwingend nur eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung feststellen kann (vgl. § 2 Abs. 1 VwVG BL). Der Rechtsschutz ist in diesen Fällen vielmehr auf dem Zivilrechtsweg nach Massgabe der Zivilprozessordnung und des Gerichtsorganisationsgesetzes einzufordern (HANSJÖRG SEILER, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 82 Rz. 26; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 737c; MÜLLER, a.a.