Mit diesen Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer durchaus ein Rechtsschutzbedürfnis aufzuzeigen. Sie übersehen allerdings, dass sich dieses auf die gehörige Erfüllung ihres Baurechtsvertrags mit dem Kanton bezieht, der unbestreitbar auf dem Boden des Privatrechts fusst. Die aufgeworfenen Fragen betreffen ausschliesslich die vertraglichen Rechte und Pflichten des Kantons im Rahmen dieser Vertragsbeziehung. Der Feststellungsanspruch im Verwaltungsverfahren umfasst jedoch nur Realakte im hoheitlichen Bereich, die sich unmittelbar auf öffentli-