Nach Treu und Glauben sei der Kanton weiter verpflichtet gewesen, ihnen das Grundstück vor der Veräusserung zum Kauf anzubieten. Der Landabtausch habe ferner zu einem Wechsel der Vertragspartei geführt, das Ausscheiden des Kantons aus dem Vertragsverhältnis wirke sich auch unmittelbar auf den Wert der Baurechtsparzellen aus. Sie, die Beschwerdeführer, hätten ein vertragsrechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, dass die ihnen aufgezwungene und vertragswidrige Übertragung des Grundeigentums durch den Kanton widerrechtlich erfolgt sei.