5.6.3 Es ist somit nachfolgend zu fragen, ob die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse vorweisen können, das den Erlass einer Feststellungsverfügung bedingt. In dieser Hinsicht führen sie zusammenfassend aus, der Kanton Basel- Landschaft habe ihr Vertrauen als Baurechtnehmer enttäuscht, indem er die Stammparzelle veräussert habe. Ihr Baurechtsvertrag sehe die Möglichkeit der Eigentumsübertragung nicht vor. Die Übertragung stelle ebenfalls eine unzulässige Vertragsänderung dar. Nach Treu und Glauben sei der Kanton weiter verpflichtet gewesen, ihnen das Grundstück vor der Veräusserung zum Kauf anzubieten.