Ein Realakt ist somit nicht direkt bei einer Rechtsmittelinstanz anfechtbar. Es ist jedoch schon länger allgemein anerkannt, dass Realakte in gewissen Fällen Rechte und Pflichten von Privaten tangieren und ein legitimes Rechtsschutzbedürfnis hervorrufen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anfechtung von Realakten zu ermöglichen, wenn das Bedürfnis nach Rechtsschutz dies gebietet, was insbesondere bei Eingriffen in Grundrechte zu bejahen ist (BGE 128 I 167 E. 4.5). Der Weg zur Gewährung des Rechtsschutzes führt - wenn keine besondere kantonale Regelung existiert - über eine Feststellungsverfügung (W IEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2910).