Im Rahmen eines Vertragsschlusses ergehen Realakte in den Phasen der Offertstellung, der Vertragsverhandlungen, der Verhandlungszwischenbeschlüsse und schliesslich des Akzepts (MARKUS MÜLLER, Rechtsschutz gegen Verwaltungsrealakte, in: Pierre Tschannen [Hrsg.], Neue Bundesrechtspflege, Auswirkungen der Totalrevision auf den kantonalen und eidgenössischen Rechtsschutz, Bern 2007, S. 326). Die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Basel-Landschaft knüpft jedoch am Handeln der Behörden in der Form von Rechtsakten, insbesondere in der Form der Verfügung an (vgl. § 29 Abs. 1 VwVG BL, § 43 VPO). Ein Realakt ist somit nicht direkt bei einer Rechtsmittelinstanz anfechtbar.