Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht unmittelbare Veränderung der Faktenlage, einen Taterfolg hin und schafft mit dem Vertragsschluss letztendlich Tatsachen, ohne unmittelbar (öffentlich-rechtliche) Rechte und Pflichten zu begründen. Ein Verwaltungsakt, der die individuellen (öffentlich-rechtlichen) Rechte und Pflichten einer Person weder gestaltet noch feststellt, sondern lediglich eine Veränderung der Faktenlage herbeiführt, ist kein Rechtsakt in Form einer Verfügung, sondern ein Realakt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 730a ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 38 Rz. 1 ff.; W IEDERKEHR/RICHLI, a.a.