resse voraussetzt (BGE 137 II 199 E. 6.5, BGE 130 V 388 E. 2.4). Ein solches öffentliches Feststellungsinteresse ist vorliegend nicht ersichtlich. Folglich musste vor dem Vertragsschluss keine von Amtes wegen zu erlassende Verfügung ergehen. 5.6.1 Es bleibt weiter zu prüfen, ob allenfalls ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung auf Begehren bestanden hat. Wie bereits erwähnt, setzt § 25 Abs. 2 VwVG BL dazu voraus, dass von der um die Verfügung nachsuchenden Person ein schutzwürdiges privates Interesse nachgewiesen wird. Die Beschwerdeführer berufen sich hierzu auf ein Rechtsschutzbedürfnis.