Die obigen Ausführungen führen zum vorläufigen Ergebnis, dass das im vorliegenden Fall einschlägige kantonale Recht nicht vorsieht, dass die behördeninterne Willensbildung beim freihändigen Grundstückserwerb in einem förmlichen Verwaltungsverfahren stattfindet. Der Erlass einer Feststellungsverfügung von Amtes wegen ist im vorliegenden Fall zwar theoretisch denkbar, allerdings gilt es zu beachten, dass auch eine Feststellungsverfügung von Amtes wegen nicht im Belieben der Behörden steht, sondern ein dem schutzwürdigen Interesse eines Gesuchstellers analoges, diesfalls allerdings nicht privates, sondern öffentliches Feststellungsinte-