Die Beschwerdeführer können deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie sich auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2007 (ZBl 2008, S. 539 ff.) berufen, das im Bereich der landwirtschaftlichen Pacht offenbar eine traditionell grosszügige Praxis verfolgt und den behördlichen Vorakt zum Pachtvertrag als anfechtbare Verfügung betrachtet. Es handelt sich dabei offensichtlich um einen in der Praxis nur selten anzutreffenden Ausnahmefall (vgl. dazu JAAG, a.a.O., S. 551).