Sie hat sich im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens durchgesetzt, in anderen Rechtsgebieten hat sie jedoch auch heute kaum Geltung erlangt (TOBIAS JAAG, Bedarfsverwaltung, in: Andreas Heinemann et al. [Hrsg.], Kommunikation, Festschrift für Rolf H. Weber, Bern 2011, S. 550 f.). Die Beschwerdeführer können deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie sich auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2007 (ZBl 2008, S. 539 ff.) berufen, das im Bereich der landwirtschaftlichen Pacht offenbar eine traditionell grosszügige Praxis verfolgt und den behördlichen Vorakt zum Pachtvertrag als anfechtbare Verfügung betrachtet.