Die Beschwerdeführer berufen sich schliesslich in allgemeiner Weise auf die von Teilen der Lehre vertretene sogenannte Zweistufentheorie. Gemäss dieser bildet der interne Prozess der Entschlussfassung die erste Stufe und die Abwicklung der Beschaffung mittels privatrechtlichem Vertrag die zweite Stufe des Beschaffungsprozesses. Sie postuliert, dass das Verfahren der ersten Stufe zwecks Gewährleistung des Rechtsschutzes stets mit einer Verfügung abzuschliessen sei (vgl. PIERRE MOOR, Droit administratif, Vol. II, 2. Aufl., Bern 2002, S. 376 ff.;