Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist vorliegend Enteignungsrecht ebenso wenig anwendbar, denn die Planung des Projekts [Umfahrung Q.____] befand sich im Sommer 2010 erst in einem frühen Stadium, so dass sie offensichtlich keinen Enteignungsfall darstellte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Vorliegen eines Enteignungstatbestandes in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nach ungeschriebenem Recht zunächst der verfügungsfreie freihändige Erwerb anzustreben ist, bevor das eigentliche Enteignungsverfahren in die Wege geleitet wird (vgl. HEINZ HESS/HEINRICH W EIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band 2, Bern 1986,