Diese Ausnahme begründet sich vor allem dadurch, dass bei Grundstücksgeschäften häufig keine Substitutionsmöglichkeit bezüglich des Erwerbsgegenstandes und mithin kein wirklicher Markt besteht, in dem eingekauft werden könnte (MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich 2012, Rz. 1005 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist vorliegend Enteignungsrecht ebenso wenig anwendbar, denn die Planung des Projekts [Umfahrung Q.____] befand sich im Sommer 2010 erst in einem frühen Stadium, so dass sie offensichtlich keinen Enteignungsfall darstellte.