Erwerbsgeschäfte mit Bezug auf unbewegliche Sachen erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen des Begriffs des öffentlichen Auftrags. Trotzdem ist die Beschaffung von Grundstücken vom öffentlichen Vergaberecht, das eine interne Willensbildung mittels Verfügung statuiert, kategorisch ausgenommen. Diese Ausnahme begründet sich vor allem dadurch, dass bei Grundstücksgeschäften häufig keine Substitutionsmöglichkeit bezüglich des Erwerbsgegenstandes und mithin kein wirklicher Markt besteht, in dem eingekauft werden könnte (MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich 2012, Rz.